Fensteraußenanstrich gehört nicht zu Schönheitsreparaturen
Redaktioneller Hinweis: Schönheitsreparaturen - aktuelle Rechtsprechung
Vermieter müssen penibel auf Vertragsformulierungen achten, um
spätere Nachteile zu vermeiden. Wird nämlich ein Mieter durch
eine Klausel unangemessen benachteiligt, so kann das zur
Unwirksamkeit der Gesamtregelung führen.
Ein Vermieter forderte von seinem Mieter wegen mangelhaft
durchgeführter Schönheitsreparaturen Schadenersatz. In dem
Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter im Zuge der
Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster zu
übernehmen hat.
Da dieser Passus jedoch in einem normalen Formularmietvertrag
stand, gingen die Richter davon aus, dass dieser Punkt nicht
speziell zwischen den Mietparteien ausgehandelt, sondern dem
Mieter einfach aufgebürdet wurde.
Zu den auf den Mieter abwälzbaren üblichen Schönheitsreparaturen
zählt jedoch nicht der Außenanstrich der Fenster.
Die einheitliche formularvertragliche Überbürdung des
Fensteraußenanstrichs und der Schönheitsreparaturen führt somit
zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung (LG Berlin 65 S 406/03).