Feuchtigkeitsschäden und Beweislast im Mietverhältnis
Ein Mieter darf nach
§ 543 BGB seine Räume nicht
außerordentlich fristlos kündigen, wenn er selbst für den
entstandenen Mangel der Räumlichkeiten verantwortlich ist. Ist
die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien strittig,
trägt zuerst der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie dem
Obhutsbereich des Mieters entstammt.
Kann der Vermieter in diesem Zusammenhang alle in seinen Verantwortungsbereich
fallenden möglichen Schadensursachen ausräumen, geht die
Beweislast auf den Mieter über (BGH-Urteil Az. XII ZR 71/01 vom 10.11.2004). Im konkreten Fall ging es um Feuchtigkeitsschäden, bei denen
strittig war, ob ihre Ursache im Verantwortungsbereich des
Mieters oder des Vermieters angesiedelt ist.