Feuchtigkeitsschäden und Beweislast im Mietverhältnis

Ein Mieter darf nach § 543 BGB seine Räume nicht außerordentlich fristlos kündigen, wenn er selbst für den entstandenen Mangel der Räumlichkeiten verantwortlich ist. Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien strittig, trägt zuerst der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt.

Kann der Vermieter in diesem Zusammenhang alle in seinen Verantwortungsbereich fallenden möglichen Schadensursachen ausräumen, geht die Beweislast auf den Mieter über (BGH-Urteil Az. XII ZR 71/01 vom 10.11.2004). Im konkreten Fall ging es um Feuchtigkeitsschäden, bei denen strittig war, ob ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters angesiedelt ist.

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