Wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt ...

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ging in die Brüche und der Mann verließ das gemeinsam gemietete Reihenhaus. Während die Frau von ihm verlangte, weiterhin zur Miete beizutragen oder sich wenigstens darum zu kümmern, unter welchen Voraussetzungen die Vermieter einer Aufhebung des Mietvertrags zustimmen würden, stellte er sich auf den Standpunkt, das gehe ihn alles nichts mehr an. Vor Gericht traf man sich wieder.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verpflichtete den "Abtrünnigen" dazu, für eine Übergangszeit von sechs Monaten als Ausgleich die Hälfte der Miete weiter zu zahlen (14 U 108/97). Denn für die zurückbleibende Partnerin bedeute es eine Härte, wenn sie unvorbereitet plötzlich allein für die Kosten aufkommen müsse, die eigentlich hätten geteilt werden sollen. In diesen sechs Monaten müsse sich die Frau darüber klar werden, ob sie sich um einen geeigneten Nachfolgemieter kümmern oder das Haus behalten wolle.

Darüber hinaus habe sie aber keinen Anspruch gegen den Mann: Wenn eine Beziehung dieser Art scheitere, müssten die Partner eben gerade nicht wie Eheleute finanziell füreinander einstehen. Sollte sie also in dem Haus bleiben wollen, müsse sie die Miete künftig allein zahlen; wenn nicht, könne sie darüber mit den Vermietern auch selbst verhandeln.

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. Juni 1998 - 14 U 108/97

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps