Wohnungsschlüssel abgenommen: Tochter muss keine Miete mehr zahlen

Als sich die Tochter neu verliebte, gab es mit den Adoptiveltern Zoff: Sie 'trauten dem Kerl nicht über den Weg' und fingen an, die junge Frau zu schikanieren, an die sie in ihrem gemieteten Haus eine Einliegerwohnung untervermietet hatten. Sie verboten ihr, den Freund mitzubringen. Um kontrollieren zu können, 'was sich in der Wohnung abspielt', forderten sie von ihr, den Wohnungsschlüssel künftig am Schlüsselbrett der elterlichen Wohnung aufzubewahren, ihn also jedes Mal abzugeben, wenn sie die Wohnung verließ und beim Zurückkommen wieder abzuholen. Verständlicherweise zog die junge Frau bald darauf um und verlangte anschließend für die letzten Monate zu Hause die Miete zurück.

Das Landgericht Gießen gab ihr Recht (1 S 443/99). Wenn Eltern sich um die Tochter sorgten, weil sie glaubten, der neue Lebensgefährte sei kein guter Umgang für sie, sei das eine Sache. Das rechtfertige es aber nicht, deren Rechte als Mieterin einzuschränken. Es verletze den Kernbereich des Nutzungsrechts an einer Wohnung, wenn der Vermieter versuche, das Besuchsrecht einzuschränken und Kontrolle über den Umgang des Mieters auszuüben. Dies sei grundsätzlich unzulässig. Da die Eltern der Tochter den Schlüssel quasi 'abgenommen' hätten, habe sie die Wohnung nicht mehr frei nützen können bzw. nur ohne ihren Lebensgefährten. Damit sei die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch für die Mieterin vollständig aufgehoben gewesen. Deshalb könne sie für die fraglichen Monate die gesamte Miete zurückverlangen.


Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. März 2000 - 1 S 443/99
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