Mieter wehrt sich gegen Mobilfunksender auf dem Dach: Ungesicherte Erkenntnisse über deren Wirkung rechtfertigen kein behördliches Verbot solcher Anlagen

Ein Mieter bewohnte die oberste Wohnung (im 10. Obergeschoss) einer Anlage mit Eigentumswohnungen. Auf dem darüber liegenden Flachdach des Gebäudes war mit Erlaubnis des Wohnungseigentümers ein Mobilfunksender installiert worden. Von der Bauaufsichtsbehörde forderte der Mieter, gegen die Sendeanlage vorzugehen, weil die elektromagnetischen Strahlen bei ihm zu Gesundheitsstörungen führten. Als er mit seinem Anliegen abblitzte, versuchte er, die Behörde per Gericht zum Handeln zu veranlassen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg wies seinen Antrag zurück (1 O 2761/00). Behördliches Einschreiten wäre nur zu rechtfertigen, so das OVG, wenn tatsächlich die Gesundheit des Mieters auf dem Spiel stünde. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen seien nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedoch nicht annähernd bewiesen, zumindest äußerst umstritten. Letztlich gebe es nur vage Behauptungen gesundheitlicher Gefahren, aber keine fundierten Ergebnisse, die die bisher gültigen Grenzwerte für die Strahlenbelastung in Frage stellen würden und die man der Rechtsfindung zu Grunde legen könnte. Gerichte könnten nicht widersprüchliche Befunde der Wissenschaft per Rechtsprechung durchsetzen und auf dieser unsicheren Basis die wirtschaftlichen Interessen der Mobilfunkbetreiber einschränken. Im Übrigen läge es für den Mieter näher, mit einer zivilrechtlichen Klage seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Januar 2001 - 1 O 2761/00

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