In einem Fall hatte der Vermieter fristlos wegen "nachhaltiger Behinderung von Reparaturen in der Wohnung" gekündigt. Der Mieter wollte während der Sanierungsarbeiten die Wohnung nicht verlassen. Der Richter konnte hier allerdings keinen Kündigungsgrund erkennen, vor allem da der Vermieter dem Mieter auch keine Ersatzunterkunft angeboten hatte. Die gesamten Anwaltskosten, die der Mieter zur Abwehr der Kündigung aufbringen musste, musste daher der Vermieter übernehmen (AG Freiburg, Az. 10 C 617/04).
Auch in einem anderen Fall musste der Vermieter tief in die
Tasche greifen. Er hatte seinem Mieter wegen erheblicher
Lärmstörungen fristlos gekündigt, konnte dies jedoch nicht
ausreichend begründen. Das Gericht verurteilte ihn zur Übernahme
der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten des Mieters ((AG Freiburg, Az. 1 C
4284/03).
|
|
|
|