Fristlose Kündigung muss Kündigungsgrund genau bezeichnen
Ein Vermieter kann durchaus berechtigt sein, ein Mietverhältnis wegen ständiger Lärmbelästigung durch lautstarke Auseinandersetzungen unter seinen Mietern mit einer außerordentlichen Kündigung zu beenden. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist jedoch besonders darauf zu achten, beanstandete Störungen in der Kündigung genau nach Art, Dauer und Zeitpunkt aufzuführen. Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart reicht es nicht aus, dass das Fehlverhalten des Mieters nur bei den vorangegangenen Abmahnungen genau beschrieben wurde. Die Beanstandungen müssen in der Kündigungserklärung nochmals wiederholt werden.
Beschluss des LG Stuttgart vom 07.06.2006
19 T 33/06
Pressemitteilung des LG Stuttgart