Hat der Vermieter jedoch den Mieter durch eine unberechtigte fristlose Kündigung zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache veranlasst, steht ihm weder Schadensanspruch noch ein weiter gehender Mietzinsanspruch zu. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall verließ ein Mieter zwei Monate nach der fristlosen Kündigung die Wohnung. Der Vermieter forderte außer Schadenersatz auch noch die Miete bis zu dem Termin einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Mietvertrags.
Doch die Richter winkten ab. Sie kamen nach
Prüfung zu dem Ergebnis der Unwirksamkeit der fristlosen
Kündigung und damit zum Fortbestehen des Mietverhältnisses.
Gleichzeitig verneinten sie auch den Zahlungsanspruch des
Vermieters, weil dieser sich mit seinem Zahlungsverlangen
rechtsmissbräuchlich, das heißt widersprüchlich verhalte und
damit gegen den, im Privatrecht vorherrschenden Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße. Einerseits fordere er
die Räumung der Wohnung, andererseits wolle er gleichzeitig
weiter den Mietzins (OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.10.2004, Az. I- 10 U 70/04).
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