Fristlose Kündigung nach wiederholt verspäteter Mietzahlung

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die geschuldete Miete pünktlich zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (meist bis zum dritten Werktag eines Monats) beim Vermieter eingeht. Kommt es wiederholt zu verspäteten Mietzahlungen, berechtigt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs den Vermieter dazu, das Mietverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung gemäß § 543 Abs. 1 BGB außerordentlich fristlos zu kündigen. Eine solche Kündigung kann schon bereits dann wirksam sein, wenn zwischen der Abmahnung und dem Zugang der Kündigung nur ein Zahlungstermin liegt, zu dem die Miete nicht pünktlich beim Vermieter eingegangen ist.

Urteil des BGH vom 11.01.2006
III ZR 364/04
Pressemitteilung des BGH

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