Die Hausordnung kann bestimmen, dass in einem Treppenhaus keine Fahrräder, Kinderwagen oder andere Gegenstände stehen dürfen. Solche Beschränkungen gelten jedoch nicht für Gehhilfen für Alte oder Kranke entschied das Landgericht Hannover (Az. 20 S 39/05). Die sogenannten Rollatoren dürfen auch entgegen einem Verbot im Hausflur stehen bleiben.
Verbietet jedoch der Mietvertrag den Mietern das Auslegen von Fußmatten vor ihrer Wohnungstür im Hausflur, so müssen sich die Bewohner auch dann daran halten, wenn Fußmatten an sich "üblich und nützlich" sind (AG Berlin-Neukölln, Az. 7 C 21/03).
Auch das Anbringen einer Garderobe vor der Wohnungstür ist nur mit der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer gestattet (OLG München, Az. 7 SA 508/04).
Dass eine aufgestellte Madonna im Hausflur kein „Schocksymbol" ist, bescheinigte das Amtgericht Münster einer Mieterin. Diese forderte vom Vermieter eine Mietminderung, da sie sich durch die Büste empfindlich gestört fühlte (Az. 3 C 2122/03)
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