Geldausgleich wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen

Redaktioneller Hinweis: Schönheitsreparaturen - aktuelle Rechtsprechung
Ist ein Mieter beim Auszug vertraglich zur Renovierung verpflichtet, so muss er dies auch tun. Doch was ist, wenn klar ist, dass der Vermieter hinterher die Wohnung komplett umbauen will? In diesem Fall ist er dem Vermieter zu Geldersatz in Höhe der ersparten Kosten der Renovierungsarbeiten verpflichtet. Dabei darf der Arbeitslohn gering angesetzt werden, wenn man die Arbeiten selbst oder mit Freunden durchführen würde. Besteht Uneinigkeit über die Höhe, entscheidet ein Gutachter. Die entsprechende Summe muss der Mieter dann an den Vermieter zahlen (Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 220/99).

Auf keinen Fall sollte sich der Mieter hierbei stur stellen und überhaupt nicht zahlen wollen. Sonst könnte ihm der Vermieter eine Rechnung auf Basis eines Handwerkerkostenvoranschlags präsentieren. So zum Beispiel die Ansicht der Richter vom Bundesgerichtshof (BGH Az. VIII ZR 378/03).

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