Geldausgleich wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen
Redaktioneller Hinweis: Schönheitsreparaturen - aktuelle Rechtsprechung
Ist ein Mieter beim Auszug vertraglich zur Renovierung
verpflichtet, so muss er dies auch tun. Doch was ist, wenn klar
ist, dass der Vermieter hinterher die Wohnung komplett umbauen
will? In diesem Fall ist er dem Vermieter zu Geldersatz in Höhe
der ersparten Kosten der Renovierungsarbeiten verpflichtet. Dabei darf der
Arbeitslohn gering angesetzt werden, wenn man die Arbeiten
selbst oder mit Freunden durchführen würde. Besteht Uneinigkeit
über die Höhe, entscheidet ein Gutachter. Die entsprechende
Summe muss der Mieter dann an den Vermieter zahlen
(Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 220/99).
Auf keinen Fall sollte sich der Mieter hierbei stur stellen und
überhaupt nicht zahlen wollen. Sonst könnte ihm der Vermieter
eine Rechnung auf Basis eines Handwerkerkostenvoranschlags
präsentieren. So zum Beispiel die Ansicht der Richter vom Bundesgerichtshof (BGH Az. VIII ZR
378/03).