Minderungs- und Aufrechnungsausschluss als allgemeine Geschäftsbedingung
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.06.2006 – 10 U 159/05) hielt folgende Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag für wirksam:
„Eine Minderung ist nur dann zulässig, wenn die Minderung von Vermieterseite aus anerkannt, mithin unstreitig, oder dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt ist.“
Mit einer solchen Klausel wird das Minderungsrecht nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur der Abzug von der Miete. Der Mieter hat die Möglichkeit, den Mietzins unter Vorbehalt zu zahlen und sodann vom Vermieter zurückzufordern. Dieser Ausschluss des Minderungs- und Aufrechnungsrechtes gilt auch über die Vertragsbeendigung und die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter hinaus fort. Entsprechendes gelte für die Formularklausel:
„Eine Aufrechnung ist lediglich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.“
Zahlt beispielsweise der Mieter vor Vertragsende die letzten Mieten nicht, gibt sodann das Mietobjekt zurück, so kann er dem Vermieter, der die rückständigen Mieten klagweise geltend macht, kein Minderungs- oder Aufrechnungsrecht entgegenhalten. Er muss zunächst zahlen, kann dann jedoch einen Teil der Miete zurückverlangen.
Autor: Johannes Steger Datum:
15.01.2007