Hausmeisterkosten – muss der Mieter immer zahlen?

Die Kosten für die Tätigkeit des Hausmeisters dürfen auf den Mieter umgelegt werden, soweit sie nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Doch was darf ein Hauswart eigentlich kosten und wie muss ein Vermieter dies darlegen? Grundsätzlich müssen die Ausgaben für den Mieter verständlich aufgezeigt sein und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

Hat zum Beispiel ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung die Kosten für den Hausmeister nicht aufgeschlüsselt, so muss der Mieter überhaupt nichts für den Hauswart bezahlen, entschied das Amtgericht Berlin. Der Vermieter muss zwischen "umlagefähigen" und "nicht umlagefähigen" Kosten trennen (Az. 17 C 34/03).

Auch darf der Vermieter die Ausgaben für den Hauswart nicht beliebig nach oben treiben. So hatte ein Vermieter die Hausmeister- und Gartenarbeiten auf eine eigens dafür gegründete Firma übertragen, die dann deutlich mehr Geld verlangte. Die Hausmeisterkosten stiegen plötzlich von 20 Cent auf 34 Cent pro Quadratmeter. So geht es nicht, urteilte das Amtsgericht Nürnberg. Der Vermieter habe gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen, die Mieter müssen die daraus resultierenden höheren Betriebskosten nicht zahlen (Az. 25 C 3496/01).

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