Hat zum Beispiel ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung die Kosten für den Hausmeister nicht aufgeschlüsselt, so muss der Mieter überhaupt nichts für den Hauswart bezahlen, entschied das Amtgericht Berlin. Der Vermieter muss zwischen "umlagefähigen" und "nicht umlagefähigen" Kosten trennen (Az. 17 C 34/03).
Auch darf der Vermieter die Ausgaben für den Hauswart nicht
beliebig nach oben treiben. So hatte ein Vermieter die
Hausmeister- und Gartenarbeiten auf eine eigens dafür gegründete
Firma übertragen, die dann deutlich mehr Geld verlangte. Die
Hausmeisterkosten stiegen plötzlich von 20 Cent auf 34 Cent pro
Quadratmeter. So geht es nicht, urteilte das Amtsgericht
Nürnberg. Der Vermieter habe gegen das Gebot der
Wirtschaftlichkeit verstoßen, die Mieter müssen die daraus
resultierenden höheren Betriebskosten nicht zahlen (Az. 25 C
3496/01).
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