Ist die Regelung über die Tierhaltung wie in diesem Fall unwirksam oder fehlt sie von vornherein, erfordert die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.
Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, die Besonderheiten der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, außerdem Anzahl, persönliche Verhältnisse, Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn sowie Anzahl und Art anderer Tiere im Haus und die bisherige Handhabung durch den Vermieter und schließlich die besonderen Bedürfnisse des Mieters.
Urteil des BGH vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, BGHR 2008, 168
Zur "Geschichte" des BGH-Urteils
Das BGH-Urteil baut den Urteilen des AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 und des LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06 auf. Das Landgericht Krefeld hatte als Vorinstanz noch entschieden:
Ein Vermieter kann die Haltung von Haustieren von seiner Zustimmung abhängig machen und dies auch entsprechend vertraglich regeln. So darf er selbst dann, wenn anderen Mietern im Haus beispielsweise eine Hundehaltung erlaubt wurde, seine Zustimmung für eine Katze verweigern.
Der Krefelder Richter sah die unterschiedliche Behandlung der zwei Mietparteien durch den Vermieter nicht als rechtsmissbräuchlich sondern als sachgerecht an. Dem Vermieter ist es selbst überlassen, ob er im Einzelfall eine Haltung genehmigt (Landgericht Krefeld, Urteil vom 08.11.2006, Az. 2 S 46/06). Der BGH hat mit seinem Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 ein Herz für Mieter mit Haustieren gezeigt.
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