Im betreffenden Urteilsfall ging es um Heizkostennachforderungen für drei Jahre. In der Abrechnung tauchten Abkürzungen auf wie "Str.Intern", "Rgl.Hzg", "Rgl.Hzg.Übergabe" oder "Str.Hpt.Übergabe", deren Sinn der Mieter nicht verstand und auch keine Erläuterungen zu den Kürzeln fand. Der Mieter weigerte sich, die Nachforderung zu akzeptieren.
Zu Recht, urteilte das Berliner Gericht, denn das verwendete Formular sei
so für Laien nicht nachvollziehbar (Az. 67 S 505/01). Allerdings bedeutet dies nicht, dass Abkürzungen grundsätzlich verboten sind.
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