Pächterin flunkert bei Umsatzzahlen: Verpächter kann das Pachtverhältnis fristlos kündigen
Eine Agentur hatte für Veranstaltungen eine Halle und ein Kulturzentrum mit Lokalen gepachtet. Die Miete für die Räumlichkeiten sollte sich (zumindest teilweise) nach den Umsätzen richten. Bei einer Überprüfung stellte der Verpächter fest, dass die Angaben der Pächterin zu den erzielten Einnahmen nicht stimmten und zwar nicht nur bei einer Mietzahlung, sondern bei vier Abrechnungen innerhalb von zwei Jahren. In einem Fall handelte es sich sogar um eine fünfstellige Summe. Das wollte der Verpächter nicht hinnehmen und kündigte das Pachtverhältnis fristlos.
Zu Recht - entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (24 U 34/00). Denn es seien keine geringfügigen Abweichungen, die sich die Pächterin da geleistet habe. Mit ihrer mehrfach falschen Abrechnung habe sie das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern empfindlich gestört. Natürlich müsse der Verpächter nun daran zweifeln, künftig richtige Angaben zu bekommen. Deshalb sei es für ihn unzumutbar, das Pachtverhältnis fortzusetzen.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2000 - 24 U 34/00 - bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 - XII ZR 348/00