Massagepraxis nicht renoviert
Eine Massagepraxis machte dicht. Nach dem Auszug wurden die angemieteten Räumlichkeiten nicht renoviert.
Die Mieterin verwies auf den Mietvertrag, der für die Renovierung unterschiedliche Fristen vorsah: drei Jahre
für Küchen, Bäder und Duschen; fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; sieben Jahre
für "andere Räume". Die Mieterin suchte sich die für sie günstigste Frist aus: Bei ihren Praxisräumen handle es
sich um "andere Räume", also gelte dafür eine Frist von sieben Jahren, die noch längst nicht verstrichen sei. Der
Vermieter sah das anders. Er setzte der Mieterin zunächst eine angemessene Frist zur Renovierung, die Mieterin blieb
aber stur und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, die Mieterin schulde
dem Vermieter Schadenersatz, weil sie bei der Beendigung des Mietverhältnisses die vertraglich vorgesehenen
Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt habe (5 U 930/98). Die Fristen für die Renovierung seien gestaffelt, weil auch
der Grad der Abnutzung erfahrungsgemäß in verschiedenen Räumen unterschiedlich sei. Bei gewerblicher Nutzung, im konkreten
Fall also bei einer Massagepraxis mit Publikumsverkehr, sei der Gebrauch der Mietsache mindestens so intensiv wie in Küchen,
Bädern und Duschen. Deshalb gelte für die Gewerberäume eine dreijährige Renovierungsfrist, selbst wenn das im Mietvertrag
nicht ausdrücklich so festgehalten sei. Da die drei Jahre beim Auszug der Massagepraxis bereits verstrichen waren, musste
die Masseuse Schadenersatz leisten.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 1999 - 5 U 930/98