Ansprüche auf Kautionsabrechnung und -rückzahlung verjähren zusammen

Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Kaution verjährt zusammen mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch drei Jahre nach seiner Entstehung, d. h. nachdem es dem Vermieter zumutbar geworden ist, noch offene Ansprüche aus dem Mietverhältnis abzurechnen. Die Verjährungsfrist beginnt demnach mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Vermieter in der Lage ist, noch offene Forderungen z. B. wegen Nachzahlung von Heiz- und Nebenkosten abzurechnen.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.04.2005
I-24 W 16/05
OLGR Düsseldorf 2005, 626
MDR 2005, 981

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