Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn - wie ein vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschiedener Fall zeigt - das Mietobjekt verkauft und dem neuen Eigentümer die Unterlagen über gezahlte Kautionen nicht ausgehändigt wurden. Als Nachweis gelten z. B. Quittungen oder Überweisungsbelege.
Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 25.07.2005
812 C 322/03
Hausbesitzerzeitung Heft 8/05, Seite 21
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