§ 573 Abs. 2 BGB nennt Beispiele für ein berechtigtes Interesse. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
BGH zur Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein derartiger Kündigungsgrund durchaus das Interesse des Mieters am Erhalt seines Wohnraums übersteigen kann. Der Vermieter muss allerdings durch das Bestehen des Mietverhältnisses an der konkreten Verwendungsabsicht gehindert werden. Eine bloße Erschwerung, Beeinträchtigung oder kürzere Verzögerung sind nicht ausreichend.
Siehe hierzu auch die folgenden BGH-Urteile:
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.1.2009 - VIII ZR 8/08 -,
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.1.2009 - VIII ZR 9/08 -,
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.1.2009 - VIII ZR 7/08 -
Der Vermieter hat an einer Kündigung jedenfalls kein berechtigtes Interesse, wenn er nur deswegen kündigen will, weil er bei einer Neuvermietung mehr Mietzins erzielen kann. Der Vermieter kann auch nicht deshalb kündigen, weil er die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln und anschließend verkaufen will.
Im übrigen kann der Vermieter auch ohne Vorliegen berechtigter Interessen kündigen, wenn es sich bei der Wohnung um eine solche vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung im Zweifamilien- oder Dreifamilienhaus handelt oder wenn ein möbliertes Zimmer oder auch ein Leerzimmer in der Vermieterwohnung überlassen ist. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben angibt, dass er seine Kündigung auf diese Sonderregelung stützt.
Will der Vermieter wegen berechtigten Interesses kündigen, sollte er jedenfalls in der Kündigung angeben, dass dem Mieter ein Widerspruchsrecht (Sozialklausel) gegen die Kündigung zusteht, wenn diese für den Mieter unzumutbar sein sollte. Nach § 568 Abs. 2 BGB soll der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den § 574 BGB, § 574a BGB und § 574b BGB rechtzeitig hinweisen.
Kündigung des Mietvertrages ohne vorherige Abmahnung
Der BGH hat in einem Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 hierzu Stellung genommen. Danach gilt:
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.
Im Umkehrschluss ist dem Richterspruch zu entnehmen, dass eine Abmahnung dann erforderlich sein dürfte, wenn dem Verstoß oder den Verstößen an sich kein erhebliches Gewicht zukommt und erst die Missachtung der Abmahnung zu einer nicht unerheblichen Vertragspflichtverletzung führt. Die Abmahnung ist in der Regel ein Instrument um den Mieter an die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu erinnern.Wie immer kommt es auf die Umstände im konkreten Einzelfall an.
|
|
|
|