Unzumutbare Härte (Sozialklausel) bei Mietvertragskündigung

Der Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsgemäße Beendigung für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 574 BGB). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Weitere Gründe können nach der Rechtsprechung sein: Hohes Alter des Mieters, Invalidität, Gebrechlichkeit, fortgeschrittene Schwangerschaft, schwere Erkrankung.

Auch aus anderen Gründen, die ähnlich schwerwiegen, kann der Mieter der Kündigung widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden und bei mehreren Mietern müssen alle unterschreiben. Das Widerspruchsschreiben muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugegangen sein.

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Nach § 568 Abs. 2 BGB soll der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den § 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen. Auf das Recht zum Widerspruch sollte der Vermieter den Mieter so rechtzeitig hinweisen, dass dieser die 2-Monatsfrist noch einhalten kann. Die Information über die Widerspruchsmöglichkeit kann der Vermieter auch schon in das Kündigungsschreiben aufnehmen. Er muss es zwar nicht tun. Er muss aber den Hinweis so rechtzeitig geben, dass der Mieter die Frist einhalten kann. Vergisst der Vermieter den Hinweis, kann der Mieter auch noch später widersprechen, spätestens aber im ersten Termin eines eventuellen Räumungsprozesses.

Die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung muss für den Mieter oder seine Familie eine "Härte" darstellen. Was eine Härte für den Mieter darstellen kann, ist wie immer nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hohes Alter des Mieters, Invalidität, Gebrechlichkeit, fortgeschrittene Schwangerschaft, schwere Erkrankung sind Beispiele für anerkannte Härten. Grundsätzlich sind die berechtigten Vermieterinteressen als gleichrangig anzusehen.

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