Wann hat der Mieter keinen Kündigungsschutz?
Die ausgeprägten Mieterschutzrechte greifen in einigen Fällen nicht (siehe Links in diesem Artikel). An dieser Stelle werden nur einige Beispiele sehr prägnant angerissen. Zu diesen Sachverhalten zählen zum Beispiel
- Wird der Mieter fristlos gekündigt, kann er nicht einwenden, die Kündigung
sei für ihn unzumutbar.
- Das gleiche gilt, wenn er nur ein möbliertes Zimmer gemietet hat.
- Ferner gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz bei Wohnraum, der nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (Ferienwohnungen usw.).
- Auch bei Studentenwohnungen greift die Sozialklausel nicht. Der Student hat bei einer Kündigung kein Widerspruchsrecht. Dies gilt aber nur, wenn Vermieter eine Gemeinde oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Hat der Student privat angemietet (und handelt es sich nicht um ein möbliertes Zimmer!) kann er allerdings die Mieterschutzrechte bei einer Kündigung des Mietvertrages in Anspruch nehmen.
In Kürze: Nicht unter die Sozialklausel des § 574 BGB fallen daher Mietverhältnisse im Wohnraummietrecht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist oder wenn der Wohnraum Teil einer vom Vermieter bewohnten Wohnung ist.