Gerichtsverfahren wegen Kinderlärm (insbesondere Nachbarschaftsklagen) haben kaum Aussichten auf Erfolg. Am 17. Juni 2011 hat der Bundesrat das so genannte Kinderlärmgesetz verabschiedet. Das Gesetz zum Umgang mit Geräuschimmissionen bei Kinder- und Jugendeinrichtungen (Kinderlärmgesetz) sorgt dafür, dass Kinderlärm nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung definiert werden kann.
Hintergrund: Anlass für die Initiative der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN waren Gerichtsverfahren, die Anwohner von Kindereinrichtungen angestrengt hatten und sogar teilweise zur Schließung von Kindertagesstätten (Beispiel: Marienkäfer in Hamburg) geführt hatten. Die immissionsschutzrechtliche Kompetenz hinsichtlich verhaltensbezogenem Lärm und somit auch einer möglichen Privilegierung von Kinderlärm liegt bei den Ländern. Als weitere Maßnahme soll das Bauplanungsrecht so geändert werden, dass in reinen Wohngebieten Kindertageseinrichtungen (Kitas) generell erlaubt sind. Lärm von Kindergärten oder Spielplätzen wird damit künftig im Regelfall nicht mehr als "schädliche Umwelteinwirkung" eingestuft.
Das Kinderlärmgesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen, Schulhöfen und anderen Flächen, die überwiegend dem kindlichen Spiel dienen. Die Regelung stellt einen Paradigmenwechsel bei der rechtlichen Bewertung von Geräuschimmissionen dar, die durch das Spielen und die Aktivitäten von Kindern entstehen. Danach gilt: Durch kindliches Spielen erzeugter Lärm in und im Bereich von Kindertagseinrichtungen, Kinderspielplätzen, Schulhöfen und anderen Flächen, die überwiegend dem kindlichen Spiel dienen, ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung kindlichen Spielens, der in der Regel als natürlich und unvermeidbar hinzunehmen ist.
Die Erfolgsaussichten von Klagen gegen Kinderlärm sind damit praktisch auf Null gesunken. Richtwerte, wie sie zum Beispiel für Sportanlagen gelten, werden bei der Beurteilung von Kinderlärm nicht mehr herangezogen. Zur Beschränkung der Immissionen auf ein Mindestmaß sollen Spielplätze und Spielgeräte möglichst emissionsarm ausgerüstet werden, wenn anderenfalls erhebliche Konflikte mit benachbarter Wohnbevölkerung zu erwarten sind.
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