In vorliegenden Fall hatten die Mieter beim Einzug in eine renovierungsbedürftige Wohnung im Kinderzimmer eine Harry-Potter-Tapete angebracht. Als sie bereits nach 1,5 Jahren wieder auszogen, waren sie daher noch nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Der Vermieter hatte jedoch von den Mietern verlangt, die betreffende Tapete wieder zu beseitigen und Schadensersatz gefordert.
Doch die Berliner Richter wiesen die Klage ab. Müssen Mieter
eine neue Wohnung selbst renovieren, so seien sie in der Wahl
der Farbe, sowie hinsichtlich der Gestaltung der Wände
grundsätzlich frei. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit würden
erst dann überschritten, wenn die Mieter beispielsweise sehr
ausgefallene Farben wählen. Das Kleben einer Bordüre mit
Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer hält sich jedoch im Rahmen des zu
Wohnzwecken Üblichen (Landgericht Berlin, Az. 62 S 87/05).
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