Enthält jedoch weder die Hausordnung noch der Mietvertrag eine konkrete Kinderwagenregelung, so darf der Mieter nach der überwiegenden Rechtsprechung den Kinderwagen im Hausflur abstellen. Das trifft zumindest dann zu, soweit Mitbewohner in der Nutzung des Hausflures nicht übermäßig eingeschränkt und keine notwendigen Fluchtwege versperrt werden. Im Einzelfall sind immer immer die örtlichen Verhältnisse maßgeblich.
Mieterhaushalte mit kleinen Kindern dürfen den Kinderwagen auch nachts im Hausflur abstellen, urteilte das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 33 C 361/97-27). Den beklagten Mietern könne nicht zugemutet werden, den Kinderwagen jedes Mal über mehrere Treppen ins zweite Obergeschoss zu tragen.
Eltern, die eine Wohnung im Obergeschoss eines Hauses gemietet haben, dürfen ihren Kinderwagen an geeigneter Stelle im unteren Hausflur abstellen. Dies gilt nach Auffassung des Amtgerichts Winsen zumindest dann, wenn der Fluchtweg dadurch nicht zugestellt wird (Az. 16 C 602/99).
In einem weiteren Fall befassten sich gleich drei Instanzen – Amts-, Land- und Oberlandesgericht – mit der "Parkzulassung". In einer Eigentumswohnungsanlage fühlten sich Wohnungseigentümer durch das Abstellen von teilweise vier Kinderwägen im Flur behindert, weil ihr Wohnungszugang dadurch auf eine Laufbreite von nur noch 45 cm eingeengt würde. In der Hausordnung hieß es jedoch: "Kinderwagen dürfen vorübergehend im Flur abgestellt werden, andere Gegenstände nicht".
Die Richter am Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein vorübergehendes
Abstellen der Wägelchen gestattet sein müsse. Es sei den Eltern
nicht zuzumuten, während kurzer Aufenthalte in ihrer Wohnung
jedes Mal den Kellerraum als Alternativstellplatz aufzusuchen.
An Tagen allerdings, an denen kein Ausflug geplant sei sowie in
den Abendstunden und in der Nacht müssten die Kinderwägen aus
dem Flur entfernt werden (OLG Hamm, Az. 15 W 444/00).
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