Ein Ehepaar bezog gemeinsam eine Wohnung, den Mietvertrag unterzeichnete jedoch nur der Ehemann. Die Unterschrift der Frau wurde auch später nicht nachgeholt. Rund zehn Jahre später trennte sich das Paar und der Mann zog aus, ohne den Vermieter zu informieren. Die Frau nutzte die Wohnung jahrelang weiter. Als sie nach einigen Jahren auszog, wollte sie die vertraglichen Schönheitsreparaturen nicht übernehmen, da nach ihrer Auffassung kein wirksames Mietverhältnis zwischen ihr und dem Vermieter bestand.
Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht. Auch wenn die Frau den
Mietvertrag nicht unterschrieben hat, so ist sie doch kraft
konkludenter Willenserklärung in den Mietvertrag eingetreten.
Dies zeigt sich schon daraus, dass sie weiterhin die Miete für
die von ihr alleine genutzte Wohnung selbst bezahlt und während
der Mietzeit zahlreiche rechtserhebliche Erklärungen gegenüber
der Hausverwaltung abgegeben hatte. Auch wurde der
Schriftverkehr im eigenen Namen geführt (BGH, Az. VIII ZR
255/04).
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