Gültiger Mietvertrag ohne Unterschrift

Auch ohne Unterschrift unter einem Mietvertrag kann ein gültiges Mietverhältnis zustande kommen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände.

Ein Ehepaar bezog gemeinsam eine Wohnung, den Mietvertrag unterzeichnete jedoch nur der Ehemann. Die Unterschrift der Frau wurde auch später nicht nachgeholt. Rund zehn Jahre später trennte sich das Paar und der Mann zog aus, ohne den Vermieter zu informieren. Die Frau nutzte die Wohnung jahrelang weiter. Als sie nach einigen Jahren auszog, wollte sie die vertraglichen Schönheitsreparaturen nicht übernehmen, da nach ihrer Auffassung kein wirksames Mietverhältnis zwischen ihr und dem Vermieter bestand.

Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht. Auch wenn die Frau den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, so ist sie doch kraft konkludenter Willenserklärung in den Mietvertrag eingetreten. Dies zeigt sich schon daraus, dass sie weiterhin die Miete für die von ihr alleine genutzte Wohnung selbst bezahlt und während der Mietzeit zahlreiche rechtserhebliche Erklärungen gegenüber der Hausverwaltung abgegeben hatte. Auch wurde der Schriftverkehr im eigenen Namen geführt (BGH, Az. VIII ZR 255/04).

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