So erstreckt sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz der vom Vermieter gewerblicher Räume geschuldete Konkurrenzschutz nicht auf ein in der Nähe liegendes anderes Grundstück desselben Vermieters, das nicht unmittelbar an das Mietgrundstück angrenzt.
Beschluss des OLG Rostock vom 10.01.2005
3 W 130/04
OLGR Rostock 2005, 574
MDR 2005, 1161
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