Die Kosten der Dachrinnenreinigung gehören grundsätzlich nicht zu den Kosten der Entwässerung oder zu den Hausreinigungskosten. Wird eine Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt, so sind diese Ausgaben laufend anfallende Kosten und können somit sonstige Betriebskosten sein, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 167/03). Dazu ist es erforderlich, dass konkret der Begriff Dachrinnenreinigung aufgeführt wird. Fehlt unter sonstige Betriebskosten diese genaue Bezeichnung, muss der Mieter nicht zahlen.
Hat ein Mieter aber zehn Jahre lang die Position Dachrinnenreinigung in der jährlichen Nebenkostenabrechnung unbeanstandet gelassen und gezahlt, so sei laut einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sich stillschweigend auf die Kostenübernahme durch die Mieter geeinigt haben (BGH, Az. VIII ZR 146/03).
Die Dachrinnenreinigung gehört jedoch zu den Instandhaltungskosten und ist somit nicht umlagefähig, wenn der Vermieter diese lediglich als einmalige Maßnahme durchführen lässt, beispielsweise um eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigen zu lassen.
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