Schafft sich ein Mieter entgegen einer derartigen Vertragsklausel eine Katze an, kann der Vermieter deshalb auch dann nicht kündigen, wenn der Mieter eigenmächtig eine so genannte Katzenklappe eingebaut hat. Allerdings hat der Mieter den durch die Vorrichtung entstandenen Schaden an der Tür zu ersetzen.
Urteil des AG Berlin-Schöneberg vom 19.02.2004
9 C 619/03
Hausbesitzer Zeitung 2/2005, 20
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