Der Bundesgerichtshof hält eine derartige Regelung für intransparent und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1, Satz 2 BGB), wenn sie nicht bei allen Mietverträgen des Einkaufszentrums verwendet wird. Durch eine solche Klausel wird der - unzutreffende - Eindruck erweckt, die konkreten Öffnungszeiten bestimmen sich nach dem Mehrheitsverhalten der Mieter. Tatsächlich enthält die Vereinbarung jedoch ein einseitiges Bestimmungsrecht des Vermieters, wenn dieser mit einer Reihe von (Klein-)Mietern vereinbart hat, dass "dem Vermieter die abschließende Festlegung der Ladenöffnungszeiten vorbehalten" bleibt. Letztlich bestimmt dann doch der Vermieter über die einheitlichen Öffnungszeiten.
Urteil des BGH vom 16.05.2007
XII ZR 13/05
NJW 2007, 2176
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