Unklare Mietvertragsregelung über Öffnungszeiten

Ein gewerblicher Mietvertrag für einen Laden in einem Einkaufszentrum erhielt folgende Klausel: "Der Mieter wird das Geschäftslokal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen mindestens so lange offen halten, wie die überwiegende Anzahl aller Mieter ihre Geschäfte offen hält. Der Mieter hat das Recht, die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten voll auszuschöpfen ...."

Der Bundesgerichtshof hält eine derartige Regelung für intransparent und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1, Satz 2 BGB), wenn sie nicht bei allen Mietverträgen des Einkaufszentrums verwendet wird. Durch eine solche Klausel wird der - unzutreffende - Eindruck erweckt, die konkreten Öffnungszeiten bestimmen sich nach dem Mehrheitsverhalten der Mieter. Tatsächlich enthält die Vereinbarung jedoch ein einseitiges Bestimmungsrecht des Vermieters, wenn dieser mit einer Reihe von (Klein-)Mietern vereinbart hat, dass "dem Vermieter die abschließende Festlegung der Ladenöffnungszeiten vorbehalten" bleibt. Letztlich bestimmt dann doch der Vermieter über die einheitlichen Öffnungszeiten.

Urteil des BGH vom 16.05.2007
XII ZR 13/05
NJW 2007, 2176

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