Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages von einem Gesellschafter oder Dritten vertreten, muss der Vertreter mit einem Vertretungszusatz unterzeichnen, um der Form des § 550 Abs. 1 BGB zu genügen. Ansonsten ist die Befristung nur wirksam, wenn sämtliche Mitgesellschafter den Mietvertrag unterzeichnet haben.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.12.2005
I-24 U 46/05
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
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