Formmangel bei langfristigem Mietvertrag mit GbR

Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist die Form nicht gewahrt, gelten sie als unbefristet abgeschlossen. Dies eröffnet Mietern, die langfristig an das Objekt gebunden werden sollten, die oftmals willkommene Möglichkeit, das Mietverhältnis vorzeitig durch eine ordentliche Kündigung zu beenden.

Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages von einem Gesellschafter oder Dritten vertreten, muss der Vertreter mit einem Vertretungszusatz unterzeichnen, um der Form des § 550 Abs. 1 BGB zu genügen. Ansonsten ist die Befristung nur wirksam, wenn sämtliche Mitgesellschafter den Mietvertrag unterzeichnet haben.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.12.2005
I-24 U 46/05
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

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