Makler / Maklerprovison

Wird ein Mietobjekt durch einen Makler vermittelt, entsteht ein Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer Provision nur unter den folgenden Voraussetzungen:

Ein Provisionsanspruch entsteht allerdings nicht:

Die Provision des Maklers darf höchstens zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen. Bei der Berechnung der Monatsmiete sind Nebenkosten, über die getrennt abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass bei einer Pauschalmiete der gesamten Mietpreis als Berechnungsgrundlage genommen werden kann, da hier eine getrennte Abrechnung der Nebenkosten gerade nicht erfolgt.

Die Vorschriften der §§ 652 ff. BGB sind abdingbar, das heißt, zwischen dem Makler und dem Auftraggeber kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass der Maklerlohn unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit fällig wird. Wird eine solche Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen, so ist diese unwirksam.

Ist in den Maklervertrag eine Vergütung nicht bestimmt - zum Beispiel der Vertrag stillschweigend zustandegekommen ist - gilt entweder der taxmäßige oder der ortsübliche Maklerlohn.

Vereinbarungen, wonach der Interessent dem Makler bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages nachweisbar entstandene Auslagen zu erstatten hat, ist zulässig. Eine Beschränkung (z. B. die Höhe eine Monatsmiete) gibt es insoweit nicht.

Bei Unklarheiten über das Zustandekommen eines Maklervertrages hat der Makler die maßgeblichen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.

Bei einem Nachweisgeschäft wird - widerlegbar - vermutet, dass die Maklertätigkeit für den Abschluss des Vertrages ursächlich war, wenn der Dritte (Vermieter) zu dem Personenkreis gehört, die der Makler dem Interessenten genannt hat. Diese Vermutung gilt zum Beispiel dann, wenn der Interessent behauptet, schon vor der Mitteilung des Maklers von dem Objekt erfahren zu haben.
Siehe hierzu auch § 2 WoVermG (Wohnungsvermittlungsgesetz).

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