Türkische Mieter protestieren gegen kurdischen Sender per Satellit
Bis Januar 1998 konnten die kurdischen Mieter in einer Wohnungseigentumsanlage über Satelliten einen kurdischen Sender (MED TV) empfangen. Im Januar wurde die Anlage anders eingestellt und MED TV verschwand von der Bildfläche. Obwohl der Empfang des Kurdensenders durch eine einfache technische Maßnahme wiederherzustellen war, weigerte sich ein Vermieter, dem Wunsch seines kurdischen Mieters nach erneuter Änderung zu entsprechen. Begründung: Die türkischen Mieter hätten sich über die Einspeisung des kurdischen Senders beschwert, weil MED TV der verbotenen Kurdenorganisation PKK nahe stehe.
Das Landgericht Hanau verpflichtete den Vermieter dazu, den Empfang von MED TV über die Gemeinschaftsanlage des Hauses zu gewährleisten (2 S 392/98). Jeder Mieter habe, so weit dies technisch möglich sei, einen Anspruch darauf, einen Sender seiner Sprache und seiner Kultur zu empfangen. Technische Hindernisse für den Empfang von MED TV gebe es hier nicht. Dem Vermieter stehe es nicht zu, den Empfang des Senders von dessen inhaltlicher Qualität abhängig zu machen und durch die Einstellung der Satellitenanlage Zensur auszuüben. Die Informationsfreiheit umfasse auch das Recht, einseitige politische Sendungen zu sehen und sich darüber ein eigenes Urteil zu bilden. Dass der Ausschluss von MED TV notwendig gewesen sei, um für den Hausfrieden zwischen Türken und Kurden zu sorgen, habe der Vermieter nicht belegen können. Im übrigen würden politische Auseinandersetzungen zwischen den Mietern (im normalen Rahmen) eine solche Beschränkung der Informationsfreiheit auch nicht rechtfertigen.
Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Januar 1999 - 2 S 392/98