Vormieterin zahlt versehentlich Kabelgebühren weiter: Nachmieterin muss Fernsehgebühren nicht ersetzen

In ihrer Wohnung hatte die Mieterin für ihren Fernseher einen Breitbandkabelanschluss, für den sie an die C-GmbH Gebühren zu zahlen hatte. 1992 zog die Mieterin um und vergaß, ihren Vertrag für den Kabelanschluss zu kündigen. Erst im März 1999 bemerkte sie dieses Versehen. In der Zwischenzeit waren kontinuierlich die Gebühren von ihrem Konto abgebucht worden. Ihre Nachmieterin hatte den Anschluss für ihr Fernsehgerät genützt. Vergeblich verlangte die vergessliche Vormieterin von ihr Ersatz für die Kabelfernsehgebühren.

Das Amtsgericht Leipzig fand für diesen Anspruch keine rechtliche Grundlage (12 C 312/00). Zwischen der Betreiberin des Kabelanschlusses, der C-GmbH, und der Vormieterin habe bis zuletzt ein gültiges Vertragsverhältnis bestanden. Die C-GmbH habe ihren Teil der vertraglichen Verpflichtungen erfüllt; für ihren Anspruch auf Zahlung sei es unerheblich, ob der Kunde und Vertragspartner vor dem Fernseher sitze oder ein Dritter. Die Nachmieterin habe zwar die Leistungen des Kabelfernsehbetreibers in Anspruch genommen. Das ändere aber nichts daran, dass nur zwischen der Vormieterin und der C-GmbH über diese Leistungen ein Vertrag geschlossen worden sei.


Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. August 2000 - 12 C 312/00

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