Als nach Meinung des Vermieters die Sanierungsarbeiten abgeschlossen waren, verlangte er die Zahlung des Mietzinses. Doch dies lehnten die Mieter ab, da außer des Einbaus falscher Türen unter anderem auch die Telekommunikationsanlage noch nicht wie vereinbart einsatzbereit war.
Das Kammergericht Berlin gab den Mietern Recht und wies die
Klage auf Zahlung des Mietzinses ab. Zum Zeitpunkt des
erstmaligen Zahlungsverlangens des Vermieters hätten noch zu
viele Mängel vorgelegen. Auch eine Kaution könne der Vermieter
deshalb noch nicht verlangen. Dagegen dürfte der Mieter den
Vertrag kündigen, wenn der Vermieter die Räume nicht fristgemäß
genau wie vereinbart fertig stellt (Az. 8 U 109/04).
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