Seit der Mietrechtsreform von September 2001 gilt grundsätzlich für Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Diese Regelung galt auch bei Altmietverträgen vor dem September 2001, in denen keine Regelungen zu Kündigungsfristen aufgenommen waren oder in denen auf die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wurde.
Problematisch waren jedoch Altmietverträge mit
genauen Vertragsklauseln, nach denen die vormaligen gestaffelten
und von der Wohndauer abhängigen Kündigungsfristen zwischen 3
und 12 Monaten gelten sollten. Seit dem 1. Juni 2005 gilt kraft Gesetzes auch in diesen Fällen für Mieter die dreimonatige Kündigungsfrist.
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