Mietzuschlag bei Berufausübung in der Wohnung

Der Vermieter kann einen Mietzuschlag (Gewerbezuschlag) erheben, wenn dies vorher im Mietvertrag vereinbart wurde. Im allgemeinen ist das nicht der Fall und es macht bei vielen Tätigkeiten auch wenig Sinn. Denn wenn Sie Ihre Wohnung beruflich nur so nutzen, dass weder die Wohnung beschädigt noch die Nachbarn gestört werden, dann ist auch kein "Platz für einen Mietzuschlag". Weshalb soll der Vermieter einen Mietzuschlag verlangen können, weil der Richter am Amtsgericht in den Münchner Kommentaren zum BGB für seinen aktuellen Urteilsfall recherchiert?

War allerdings im Mietvertrag bereits bei dessen Abschluss festgelegt, dass der Vermieter für eine anderweitige (hier also berufliche) Nutzung einen Zuschlag verlangen kann, dann kann er einen Mietzuschlag erheben, wenn der Mieter die Wohnung tatsächlich beruflich nutzt (BayObLG, WM 86, S. 205 sowie Kammergericht Berlin WM 2006, 37). Wenn der Mieter dann die berufliche Nutzung wieder aufgibt, kann er den "Gewerbezuschlag" von der Miete wieder abziehen (LG Berlin, MM 94, S.357).

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