Mieterhöhung: Ausgangsmiete muss nicht unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen
Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Bei der in einem Mietspiegel festgelegten ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich nicht um einen punktgenauen Wert. Die Vergleichsmiete bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu klar gestellt, dass ein Mieterhöhungsverlangen nicht deswegen unwirksam ist, weil sich die bisherige Miete bereits innerhalb der Bandbreite der ortsüblichen Vergleichsmiete befindet. Die Ausgangsmiete muss nicht unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Maßgebend ist, dass sich die erhöhte Miete noch im Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete bewegt.
Urteil des BGH vom 06.07.2005
VIII ZR 322/04
Pressemitteilung des BGH