Mieterhöhung: vereinbarte Wohnungsgröße ausschlaggebend

Ein Vermieter kann sich im Rahmen einer Mieterhöhung, die er aus dem Quadratmeterpreis laut Mietspiegel mal Wohnfläche errechnet, nur dann auf eine höhere als im Mietvertrag festgestellte Größe der Wohnung berufen, wenn die Abweichung weniger als 10 Prozent beträgt. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass die Wohnflächenangabe im Mietvertrag nicht als unverbindliche Objektbeschreibung, sondern als rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung zu verstehen ist. Nur wenn die Abweichung 10 Prozent und mehr beträgt, kann dies eine Mieterhöhung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnungsgröße rechtfertigen.

Hinweis: Dieselben Grundsätze gelten im umgekehrten Fall einer im Mietvertrag zu hoch angesetzten Wohnungsgröße. Auch hier kommt eine Mietminderung erst ab einer Abweichung von 10 Prozent in Betracht (Urteil des BGH vom 07.07.2004 - VIII ZR 192/03).

Urteil des BGH vom 23.05.2007
VIII 138/06
Pressemitteilung des BGH

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