Unzulässige Erhöhung einer Bruttowarmmiete
Mit Ausnahme von Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, ist bei Mehrfamilienhäusern die Anwendung der Heizkostenverordnung zwingend. Wurde vor Einführung dieser Regelung in einem Mietvertrag (hier aus dem Jahre 1981) eine Bruttowarmmiete vereinbart, kann eine Mieterhöhung nicht wirksam auf dieser Grundlage erfolgen.
Ein Mieterhöhungsverlangen hat vielmehr auch bei derartigen Altverträgen die Vorschriften der Heizkostenverordnung zu beachten und den Mietzins in Kaltmiete und Wärme- und Warmwasserkosten aufzuschlüsseln.
Urteil des BGH vom 19.07.2006 - VIII ZR 212/05
NJW-Spezial 2007, 3 und NZM 2006, 652