Vermieterklage trotz Einverständnis mit Mieterhöhung

Der Vermieter hat gegenüber seinem Mieter einen Anspruch auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung, die gemäß § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens abgegeben werden muss. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf die schriftliche Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung selbst dann noch einklagen, wenn der Mieter die erhöhte Miete mehrfach vorbehaltlos gezahlt hat. Erkennt der Mieter den Klageanspruch nicht bereits im schriftlichen Vorverfahren an, hat er die Kosten des von ihm veranlassten Gerichtsverfahrens zu tragen.

Beschluss des LG Berlin vom 03.01.2007
63 T 130/06
ZAP EN-Nr. 495/2007
ZMR 2007, 196

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