Anforderungen bei Mieterhöhung mittels Mietspiegel

Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Dabei sind die Voraussetzungen für den Bezug auf den Mietenspiegel nicht zu eng zu setzen.

Formelle Anforderungen an ein Schreiben zur Mieterhöhung
Im Schreiben an den Mieter, in dem die Mieterhöhung begehrt wird, wird der Vermieter in der Regel bei einem Mieterhöhungsverlangen eine Kopie der entsprechenden Seite des Mietspiegels beifügen, wenn die Erhöhung der Nettokaltmiete auf den Mietspiegel beruht. Das Beifügen des Mietspiegels ist aber nicht verpflichtend. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil zur Form und Begründung der Mieterhöhung klargestellt.

So heißt es auszugsweise im Urteil des BGH vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07: Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen. Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.

Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters - für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den Mieter (auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen.

Mieterhöhung nur mit aktuellem Mietenspiegel?
Mit Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 337/10 sagt der BGH eindeutig: "Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat." Der BGH hält die Verwendung eines veralteten Mietenspiegels zumindest dann für unbedenklich und damit nur für einen inhaltlichen Fehler, wenn der aktuelle Mietenspiegel wenige Tage zuvor veröffentlicht wurde.

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Aus der Urteilsbegründung: Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin sei formell wirksam und materiell begründet. Dass die Klägerin in ihrem Mieterhöhungsverlangen noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug genommen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits der Mietspiegel 2009 herausgegeben worden sei, führe nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen. Zwar sei - selbstverständlich - zur Beurteilung der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens der aktuelle Mietspiegel heranzuziehen. Das bedeute aber nicht, dass das insoweit fehlerhafte Mieterhöhungsverlangen bereits formal unwirksam sei und keine Rechtswirkungen entfalte. Es sei zu berücksichtigen, dass der Mietspiegel 2009 erst am 24. Juni 2009 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei und es sich dabei um eine Überarbeitung und Fortschreibung des Mietspiegels 2007 im Sinne von § 558d BGB handele, die ohnehin mit einer zeitlichen Überlappung verbunden sei.

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