Separate Mieterhöhung für PKW-Stellplatz nicht immer möglich
Wird eine Wohnung zusammen mit einer Garage oder einem
Tiefgaragenstellplatz vermietet, so kann das – je nach Art des
Mietvertrages - Auswirkungen auf das gesamte
Wohnungsmietverhältnis haben. Üblich ist in der Regel ein einheitlicher Mietvertrag, in dem
die Wohnungsmiete und die Miete für den PKW-Stellplatz gesondert
ausgewiesen werden. In diesem Fall bilden Wohnung und Parkplatz
eine vertragliche Einheit.
Sachverhalt: Eine Vermieterin wollte nun unter Hinweis der gestiegenen
Garagenmieten in der Gegend allein für den Tiefgaragenstellplatz
die Miete erhöhen. Da der Mieter hierzu die Zustimmung
verweigerte, kam es zum Rechtsstreit.
Das Amtsgericht Köln wies jedoch die Klage der Vermieterin ab.
Nach Auffassung des Gerichts muss für eine Mieterhöhung bei
einem einheitlichen Mietverhältnis auf die ortsübliche
Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abgestellt werden.
Die Begründung muss sich deshalb sowohl auf die Wohnung als auch
auf den Stellplatz beziehen. Die begehrte Miete für die Wohnung
mit Tiefgaragenstellplatz darf die ortsübliche Vergleichsmiete
für diese Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz nicht übersteigen
(AG Köln Az: 210 C 397/03).