Keine Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Mieterhöhung
Muss ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen per Gerichtsurteil
nachträglich akzeptieren, so hat er zwar den fälligen
Erhöhungsbetrag nachzuzahlen, Verzugszinsen für den Zeitraum
jedoch nicht zwangsläufig.
Ein Vermieter hatte von seinen Mietern im Februar 2001 die
Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete verlangt. Da die
Mieter ihr Einverständnis zur Erhöhung verweigerten, klagte er.
Mit Urteil vom 20.12.2002, wurden die Mieter in erster Instanz
verurteilt, einer Erhöhung der Miete um 55,22 Euro im Monat ab
dem 01. 05. 2001 zuzustimmen. Daraufhin zahlten sie die
Erhöhungsbeträge für die Zeit bis einschließlich Januar 2003 am
5. Februar 2003 nach. Doch der Vermieter forderte auch noch
Verzugszinsen für die verspätete Zahlung. Er konnte jedoch im
Prozess keinen echten Schaden durch den Zinsverlust begründen
und ging hier leer aus. Verzugszinsen dürfen in der Regel nicht
erhoben werden (BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az: VIII ZR 94/04).