Unzulässige Mieterhöhungsklausel bei Wegfall der öffentlichen Förderung
In einem Mietvertrag war festgelegt, dass der Vermieter zu einer Anhebung der vereinbarten Miete berechtigt sein sollte, wenn die öffentliche Förderung in Form der Zinssubvention später wegfällt (so genannte Kostenmiete). Als dieser Fall einige Jahre später eintrat, weigerte sich der Mieter, mehr zu zahlen. Die Zahlungsklage des Vermieters scheiterte schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Erfüllt eine Mietwohnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für preisgebundenen Wohnraum, so ist die vertragliche Vereinbarung der Wohnungspreisbindung mit der Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Mieterhöhung unwirksam. Durch eine solche Vereinbarung würden die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über Mieterhöhung bei Wohnraum umgangen. Eine Vereinbarung der Kostenmiete ist nur dann wirksam, wenn deren Einhaltung danach lediglich eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhung sein soll.
Urteil des BGH vom 07.02.2007
VIII ZR 122/05
BGHR 2007, 383
RdW 2007, 451