Mieterhöhungsvereinbarung durch Zahlung der erhöhten Miete
Anders als eine einseitige Mieterhöhung durch den Vermieter muss eine Mieterhöhungsvereinbarung nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe erfüllen. Für sie gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, sodass sie auch konkludent getroffen werden können.
Übersendet der Vermieter seinem Mieter ein Schreiben, in dem er die neue Miete berechnet und um Änderung des Dauerauftrages bittet, kommt eine wirksame Mieterhöhungsvereinbarung zustande, wenn der Mieter daraufhin seine Zahlungen kommentarlos auf die höhere Miete umstellt. Durch die wiederholte Zahlung der erhöhten Miete bringt der Mieter zum Ausdruck, dass er der Erhöhung zustimmt, also das Angebot zur Änderung des Mietvertrages annimmt. Er kann sich später nicht darauf berufen, das Mieterhöhungsbegehren habe nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.
Urteil des BGH vom 29.06.2005
VIII ZR 182/04
BGHR 2005, 1514
RdW 2005, 715