Verjährung der Mieterkaution

In der Regel ist ein Mieter per Mietvertrag dem Vermieter verpflichtet, eine Mieterkaution zu hinterlegen. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht unbegrenzt, sondern unterliegt der Verjährung. Allzu nachlässige Vermieter sollten dies bei der Einforderung der Mieterkaution bedenken.

Ist in einem Zeitraum von drei Jahren kein Geld hinterlegt worden, muss der Mieter die Kaution nicht mehr zahlen (§ 195 BGB). Kümmert sich ein Vermieter nicht um den Zahlungseingang, so ist sein Anspruch verfallen, entschieden somit die Richter vom Landgericht Duisburg.

Als der Vermieter nach über drei Jahren das Fehlen der Kautionszahlung bemerkte und diese einforderte, wollte der Mieter nicht mehr zahlen. Die Zahlungsverweigerung des Mieters stelle auf Grund des langen Zeitraums keinen Rechtsmissbrauch dar, so die Richter (LG Duisburg Az. 13 S 334/05).

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