Außer durch eine rechtzeitige Klageerhebung kann sich der Vermieter gegen die drohende Verjährung nur dadurch schützen, dass er sich vom Mieter einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder ein Anerkenntnis des Zahlungsanspruchs unterschreiben lässt. Im letzten Fall läuft die dreijährige Verjährungsfrist jedoch wieder von Neuem.
Urteil des LG Duisburg vom 28.03.2006
13 S 334/05
RdW 2006, 636
WM 2006, 250
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