Zur eigenmächtigen Mangelbeseitigung ist der Mieter auch dann nicht berechtigt, wenn ihm vom Vermieter nur Name und Bankverbindung bekannt sind. Vielmehr ist er gehalten, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Nach Meinung des Amtsgerichts Köln kann der Mieter sogar verpflichtet sein, den Vermieter durch Kürzung oder Einstellung der Mietzahlung zur Kontaktaufnahme zu bewegen.
Urteil des AG Köln vom 20.06.2006
223 C 8/06
NJW 2007, 305
|
|
|
|