Sachverhalt: Im Urteilsfall ließ ein Vermieter statt der bisherigen hölzernen Altbaufenster neue Isolierglasfenster einbauen. Dies befürworteten die Mieter auch. Nach Beendigung der Bauarbeiten waren ihre Räume jedoch wesentlich dunkler, denn die Glasfläche war um 23 Prozent - fast um ein Viertel - verringert worden.
Die Mieter klagten auf Mietminderung bis zur Wiederherstellung
der früheren Fenstergröße. Das Gericht gab ihnen Recht. Die
Verringerung der Glasfläche um 23 Prozent sei erheblich und
stellt einen Mangel der Mietsache dar, urteilten die Richter.
Pro betroffenem Fenster durften die Bewohner die Miete um drei
Prozent mindern. Zudem haben sie einen Mängelbeseitigungsanspruch dahingehend, dass der Vermieter die vor der Modernisierung vorhandene größere Glasfläche der Fenster wiederherstellt.
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